Das Inkrafttreten der “Wet zorgpflicht kiderarbeid Dutch“ (New Dutch Labor Due Diligence Law, Niederländisches Gesetz zur Sorgfaltspflicht bei Kinderarbeit) wurde auf voraussichtlich 01. Januar 2022 verschoben. Wir bitten Sie zu beachten, dass das Inkrafttreten dieser (legislativen) Änderung noch nicht endgültig ist. Spätestens sechs Monate nach tatsächlichemInkrafttreten des Gesetzes müssen Unternehmen die Pflichten erfüllt haben.
Wer ist von diesem Gesetz betroffen?
Alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher/innen liefern bzw. erbringen, egal ob es sich bei dem/der jeweiligen Endverbraucher/in um ein Unternehmen oder einen/eine Verbraucher/in handelt (Art.4.1). Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass es auch für ausländische Unternehmen gilt, die in den Niederlanden nicht ansässig sind, aber mindestens zweimal jährlich Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher/innen liefern bzw. erbringen (Art. 4 (1) S. 2). Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, die Produkte an niederländische Endverbraucher/innen verkaufen, zur Prüfung von Kinderarbeitsrisiken in ihren Lieferketten. Bei einem begründeten Verdacht hat das betreffende Unternehmen in einem Aktionsplan darzulegen, wie es dem Problem beikommen will.
Ausnahmen
Ausgenommen sind Unternehmen, die Waren lediglich transportieren bzw. umschlagen, so beispielsweise der Hafen von Rotterdam (Art. 4 (4)).
Auswirkungen auf weitere Unternehmen
Das Gesetz hat indirekt Auswirkungen auf weitere Unternehmen in den globalen Lieferketten, denn die unmittelbar vom Gesetz erfassten Unternehmen müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos von Kinderarbeit in ihren Lieferketten implementieren. Der Entwurf sieht vor, dass durch Verordnung Freistellungen für einzelne Kategorien von Unternehmen erteilt werden können (Art. 6). Die Regierung hat angekündigt, dass sie sich dabei von Proportionalitätsgedanken leiten lassen würde.
Pflichten
Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen einmalig gegenüber einer noch zu bestimmenden Aufsichtsbehörde erklären, dass sie die angemessene Sorgfalt im Sinne des Art. 5 gegen Kinderarbeit anwenden. Hierfür haben sie nach Geltungsbeginn des Gesetzes sechs Monate Zeit.
Die drei Schritten eines Unternehmens um die im Gesetz geregelten Pflichten zu erfüllen:
1. Anhand einer Sorgfaltsprüfung (Due Diligence) ermittelt es, ob es einen vernünftigen Verdacht (redelijk vermoeden) auf Kinderarbeit in ihrer Lieferkette gibt. Dabei muss es Informationen aus Quellen berücksichtigen, die „vernünftigerweise erkennbar und verfügbar sind“und die Vorgaben einer künftigen niederländischen Verordnung beachten. In der Verordnung werden voraussichtlich die Empfehlungen des ILO-IOE Child Labour Guidance Tools wiedergegeben werden (Art. 5 (2)(3)). Möglicherweise wird auch auf das Tool „MVO-Risiken-Checker“verwiesen werden, das die niederländische Regierung entwickeln lassen hat. Der Begriff redelijk vermoeden ist im niederländischen Straf-und Zivilrecht gebräuchlich. Aus den Lesungen im Parlament geht hervor, dass ein vernünftiger Verdacht etwa vorliegen soll, wenn Länder für Kinderarbeit bei vergleichbaren Waren oder Dienstleistungen bekannt sind. Liegt kein vernünftiger Verdacht vor, geht das Unternehmen ohne weiteres zu Schritt drei über.
2. Besteht ein vernünftiger Verdacht, muss das Unternehmen einen „Aktionsplan“ entwickeln und umsetzen. Dabei sind ebenfalls die Empfehlungen des ILO-IOE Child Labour Guidance Tools zu berücksichtigen. Mit weiteren Vorgaben für den Aktionsplan ist in einer künftigen Verordnung der Regierung sowie in branchenspezifischen „Gemeinsamen Aktionsplänen“ zu rechnen. Letztere werden von NROs und Wirtschaftsverbänden ausgearbeitet. Sie können von dem/der Außenhandelsminister/in genehmigt werden, der/die dadurch Klarheit schafft, dass die darin beschriebenen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies gilt insbesondere für die Covenants, die zurzeit von den branchenspezifischen Runden Tischen der niederländischen Regierung erstellt werden.
3. Das Unternehmen gibt eine „Erklärung zur Anwendung der Angemessenen Sorgfalt“ab. Die Erklärung muss lediglich einmal abgegeben werden und braucht nicht erneuert zu werden. Sie kann sich in der bloß pauschalen Aussage erschöpfen, dass die angemesseneSorgfalt zur Vermeidung von Kinderarbeit angewandt werde. Das Gesetzermächtigt die Regierung, weitere Anforderungen an die Erklärung aufzustellen; diese hatte für ergänzende Vorgaben allerdings in einer Stellungnahme vom 17.7.2017 „keinen Bedarf“gesehen. Die Unternehmen müssen ihre Erklärungen der Aufsichtsbehörde melden. Voraussichtlich wird dies die Verbraucherschutzzentrale Autoriteit Consument & Markt sein, es kann aber auch eine gänzlich neue Behörde eingerichtet werden.
Die Erklärungen werden von der Aufsichtsbehörde in einem Register veröffentlicht werden.
Öffentlich –rechtliches Bußgeld
Verstöße gegen das Gesetz werden im „Art. 7 Öffentlich-rechtliches Bußgeld“ geregelt
Inkrafttreten des Gesetzes
Das Gesetz zur Sorgfaltspflicht bei Kinderarbeit wird voraussichtlich am 01. Januar 2022 in Kraft treten.Wir bitten Sie zu beachten, dass das Inkrafttreten dieser (legislativen) Änderung noch nicht endgültig ist. Das Inkrafttreten ist abhängig von der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates oder der Verkündung der Allgemeinen Verordnung im Rat (Algemene Maatregel van Bestuur), AMvB oder der ministeriellen Regulierung und Veröffentlichung im Staatsblatt oder beim Staatscourant.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich wie immer jederzeit gerne an uns wenden.
Mit den besten Grüßen
Ihr LGTI Team
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